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BlancOne® erfindet die Zahnaufhellung neu

Die Europäische Richtlinie, die zu Ihrem Vorteil ist

Ergreifen Sie die Gelegenheit beim Schopf, die Ihnen die europäische Richtlinie bietet!Denn ab jetzt dürfen echte Zahnaufhellungsbehandlungen nur noch in der Zahnarztpraxis erfolgen.

Die Richtlinie 2011/84/EU hat Produkte mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von >0,1% vom freien Markt genommen und die Zahnaufhellung fest in die Hände des Fachmanns gelegt, damit die Patienten eine sichere Behandlung erfahren.

Deshalb sind Sie der Einzige, der die ständig zunehmende Nachfrage der Patienten nach weißeren Zähnen befriedigen kann, und das zuverlässig und sicher.

Mit BlancOne können Sie Ihren Patienten zum ersten Mal in der Praxis stattfindende kosmetische Aufhellungsbehandlungen anbieten, die im Einklang mit der Richtlinie sind:

  • Sicher für den Zahnschmelz
  • Leicht aufzutragen und nicht schmerzhaft
  • Effizient und mit sofort sichtbaren Resultaten
  • Zu einem vertretbaren Preis für alle

Machen Sie sich die Richtlinie und deren Schwerpunkte zu eigen: schützen Sie gemeinsam mit BlancOne® die Gesundheit der Zähne und verhelfen Sie den Menschen mit professionellen kosmetischen Behandlungen zu dem Weiß, das sie sich schon immer wünschten.

 

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Was die Europäische Richtlinie zur Zahnaufhellung besagt

Die Europäische Richtlinie 2011/84/EU ist die international innovativste und fortschrittlichste Richtlinie in puncto Verbraucherschutz.
Sie nimmt die Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) auf und schafft einen neuen Rechtsrahmen für Aufhellungsbehandlungen, mit der Zielsetzung die Verbraucher vor einem Missbrauch der diesbezüglichen Produkte und vor einem unkontrollierten Markt zu schützen.

Auszug aus der VERORDNUNG DES RATES 2011/84/EU

(3) Der SCCS ist der Meinung, dass die Verwendung von Produkten zum Bleichen oder Aufhellen der Zähne mit einem Wasserstoffperoxidgehalt über 0,1% und bis zu 6%, der in diesen Produkten präsent ist oder von anderen in diesen Produkten präsenten Verbindungen oder Mischungen freigesetzt wird, dann als sicher angesehen werden kann, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

es wurde eine angemessene klinische Untersuchung vorgenommen, und sicherzustellen, dass keine Risikofaktoren oder andere besorgniserregende Erkrankungen im Mund vorliegen
• dass die Exposition diesen Produkten gegenüber begrenzt ist, um sicher zu gehen, dass die Produkte im Hinblick auf Häufigkeit und Anwendungsdauer nur gemäß Anweisung verwendet werden.

Diese Bedingungen sollten erfüllt sein, um einen vernünftigerweise absehbaren Missbrauch zu vermeiden.

(4) Es ist deshalb angemessen, besagte Produkte so zu reglementieren, dass sie für Verbraucher nicht direkt zugänglich sind.

Für jeden Verwendungszyklus dieser Produkte sollte der erste Gebrauch durch den Zahnarzt erfolgen… oder unter seiner direkten Aufsicht, wenn ein äquivalentes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Anschließend sollte der Zahnarzt den Zugang zu diesen Produkten nur für den verbleibenden Verwendungszyklus gestatten.

Einstufung der aufhellenden Produkte

Auf Grundlage der freigegebenen Wasserstoffperoxidmenge

Die Einstufung als Medizinprodukt wird von der EU nicht anerkannt, ist aber noch in einigen Mitgliedsstaaten zulässig.
Therapeutische Zwecke (schwere Dyschromien - Tetrazykline).
Verwendung nur durch den Zahnarzt oder Dentalhygieniker.
Mit der neuen EU-Richtlinie konform
Medizinische Behandlung zu ästhetischen-kosmetischen Zwecken.
Anwendbar vom Zahnarzt oder unter seiner Aufsicht, wenn das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Freier Verkauf an die Öffentlichkeit.
Produkte zur Selbstanwendung mit kosmetischen Zwecken.
Anwendung erfolgt Zuhause oder nicht in Zahnarztpraxen.

Nutzen Sie die Europäische Richtlinie zu Ihrem Vorteil

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